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Das königliche Spiel

Statuten

Statuten

I.Charakter und Zweck

§ 1

Der Schachklub Zurzach, nachstehend kurz SKZ genannt, ist eine Vereinigung von Schachfreunden von Zurzach und Umgebung. Der SKZ bezweckt die Pflege und Förderung des Schachspieles durch:

  1. regelmässige Spielabende;

  2. Durchführung von Vereinsturnieren, Simultanvorstellungen, Schachkursen und Teilnahme an den Aarg. Schachtagen;

  3. Probleme und Anschaffung von Schachliteratur.

Der SKZ ist eine Sektion des Schweizerischen Schachvereins.

 

II.Mitgliedschaft

§ 2

Der SKZ besteht aus:

  1. Aktivmitgliedern (zugleich Mitglied des S.S.V.),

  2. Passivmitgliedern und Gönnern,

  3. Ehrenmitgliedern.

 

§ 3

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Leistung eines Beitrittsbeitrages von Fr. 1.-.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Bekanntgabe an die Mitglieder.

                                                                           

§ 4

Ausschluss. Mitglieder die gegen die Interessen des SKZ verstossen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes aus dem SKZ ausgeschlossen werden.

 

 

 

III.  Mitgliederbeiträge

§ 5

Die Höhe der Beiträge wird alljährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Beiträge können in monatlichen Raten bezahlt werden, doch muss der Sektionsbeitrag für den S.S.V. spätestens bis Ende März entrichtet werden.

Gehören mehrere Mitglieder einer Familie dem SKZ an, machen aber nur Anspruch auf ein Exemplar der Schweizerischen Schachzeitung, so zahlt das Mitglied, das die Zeitung zugestellt erhält, den vollen Sektionsbeitrag, die anderen einen reduzierten Beitrag, von dem der Zentralkasse nur 60% des Jahresbeitrages abzuliefern ist.

 

IV.  Organisation und Verwaltung

§ 6

Die Vereinsgeschäfte werden geführt durch die Generalversammlung und den Vorstand.

 

§ 7

Den Mitgliedern wird von den laufenden Geschäften an den Spielabenden Bericht erstattet. Je nach Bedarf kann auch eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

§ 8

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  1. Verlesen des Protokolls,

  2. Jahresbericht des Präsidenten,

  3. Jahresbericht des Kassiers,

  4. Jahresbericht des Spielleiters,

  5. Jahresbericht des Materialverwalters,

  6. Wahl des Vorstandes,

  7. Wahl von zwei Revisoren und Delegierten,

  8. Festsetzung des Jahresbeitrags für das laufende Jahr,

  9. Arbeitsprogramm für das laufende Jahr,

  10. Verschiedenes.

 

§ 9

Der Präsident leitet die Versammlungen und vertritt den Klub nach aussen gemeinsam mit dem Aktuar. Alle übrigen Vorstandsmitglieder haben die in ihr Amt einschlagenden Arbeiten zu besorgen.

 

 

 

V.Verschiedene Bestimmungen

§ 10

Eine Statutenänderung kann nur in einer hierzu einberufenen Generalversammlung vorgenommen werden. Die Änderung muss von mindestens 2/3 der Anwesenden beschlossen werden. Diese 2/3 müssen mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder sein.

 

§ 11

Zur Auflösung des Klubs bedarf es der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder, und es muss in diesem Falle das Vermögen des Klubs dem S.S.V. zufallen, für restbare Zulieferung haften die zur Zeit eingeschriebenen Vorstandsmitglieder.

Sollte sich innert fünf Jahren in Zurzach wieder ein Schachklub konstituieren, welcher ebenfalls dem S.S.V. beitreten würde, so ist das betreffende Vermögen demselben zu übergeben.

Diese Statuten, genehmigt von der Generalversammlung vom 5. Mai 1937 und vom Vorstand des Schweiz. Schachvereins, treten sofort in Kraft.

                                                                                               Schachklub Zurzach

                                                          Der Präsident:                 Der Aktuar:

                    Fritz Keller                  Hans Holenweg

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